Software-Lizenzbedingungen
von Ivoclar Vivadent AG und ihren verbundenen Unternehmen (Lizenzgeber)

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Software-Lizenzbedingungen gelten für
(a) jegliche Software des Lizenzgebers sowie die dazugehörige Programmdokumentation, die dem Kunden vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt wird; und
(b) sämtliche den vom Lizenzgeber bereitgestellten Software-Ergänzungen, Updates und Services zugehörigen Bestimmungen; und
(c) die von Ihnen im Zusammenhang mit den Produkten des Lizenzgebers genutzt werden; und
(d) jede separate Lizenz, die bei der Installation und Nutzung der Software durch Sie auf einem Gerät vergeben wird.

1.2 Sofern in diesem Vertrag nichts anders bestimmt ist, ist der Lizenzgeber die Ivoclar Vivadent AG - Benderer Str. 2 / 9494 Schaan / Liechtenstein.

1.3 Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde die Software
(a) ausschliesslich im Objektcode-Format zur Selbstinstallation auf dem System des Kunden, oder
(b) vorinstalliert auf dem jeweiligen System.

1.4 Die Software und die zugehörige Programmdokumentation sind durch das Urheberrecht und andere gewerbliche Schutzrechte geschützt. Alle Rechte an der Software in Bezug auf den Kunden stehen ausschliesslich dem Lizenzgeber und ihren jeweiligen Herstellern zu.

2. EINRÄUMUNG DES NUTZUNGSRECHTS, UMFANG DER LIZENZ

2.1 Dem Nutzer wird ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software auf der Grundlage dieser Lizenzbedingungen gewährt. Der Nutzer ist berechtigt, die Software für eigene Geschäftszwecke gemäss der Beschreibung in der mit der Software gelieferten Programmdokumentation und dem Einzelvertrag zu nutzen. Soweit der Vertrag mit dem Nutzer eine Beschränkung der Anzahl der Nutzer vorsieht, richtet sich diese allein nach dem Nutzungsrecht als solchem, nicht aber nach der tatsächlichen Nutzung. Im Falle des Überschreitens der lizenzierten Anzahl der Nutzer ist der Kunde verpflichtet, an den Lizenzgeber eine entsprechende Lizenzgebühr für diejenige Anzahl der Nutzer, die die lizenzierte Anzahl übersteigt, zu bezahlen. Das Recht des Lizenzgebers, Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.2 Nutzung bedeutet das Laden, Anzeigen, Ausführen, Übertragen und Speichern der Software zum Zwecke der Ausführung und Verarbeitung der Daten auf einem Computer/Arbeitsplatz des Nutzers, auf dem die Software installiert ist („Arbeitsplatzlizenz“). Der Nutzungsumfang wird durch eine Cloud-basierte Lizenz gesteuert, die vom Lizenzgeber aktiviert werden muss. Die Nutzung der Software ist auf die in der Programmdokumentation beschriebenen Apparate beschränkt.

2.3 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software anzufertigen, die mit einer Kopie der ursprünglichen Kennzeichnung (einschliesslich des Urheberrechtsvermerks) zu versehen ist. Die Nutzung der Sicherungskopie ist nur im Falle der Verschlechterung oder des Verlustes der ursprünglich vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Kopie der Software zulässig. Der Kunde unterliegt auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungskopie den Bestimmungen dieser Softwarelizenz. Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, die Software oder die Softwaredokumentation oder Teile davon über die in Ziffer 2.1 erlaubte Nutzung hinaus ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers zu vervielfältigen.

2.4 Ohne Zustimmung des Lizenzgebers ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software zu bearbeiten, zu modifizieren oder anderweitig zu verändern, sie in anderer Weise als über die dafür vorgesehenen Schnittstellen mit anderen Programmen zu verbinden, sie in ein anderes Darstellungsformat zu übersetzen (zu dekompilieren), etwaige Sicherheitscodes oder Kennzeichnungen der zur Identifikation der Software dienenden Merkmale zu entfernen, zu umgehen oder zu verändern oder in der Software und der Programmdokumentation enthaltene Hinweise auf Urheberschaft, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte des Lizenzgebers zu entfernen. Alle nicht ausdrücklich in diesem Vertrag gewährten Rechte sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Zwingende Vorschriften über die Nutzung des Urheberrechts bleiben unberührt.

2.5 Das Recht, die Lizenz aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur ausserordentlichen Kündigung durch den Lizenzgeber liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde in nicht unerheblicher Weise gegen die Bestimmungen gemäss Ziffer 2 dieser Lizenz verstösst. In diesem Fall hat der Nutzer keinen Anspruch auf Rückerstattung des für die Bereitstellung der Software und die Erteilung der Lizenz bezahlten Vergütung. Der Lizenzgeber behält sich die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vor.

2.6 Mit Erlöschen der Lizenz gemäss Ziffer 2.5 erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der überlassenen Software. Der Kunde ist verpflichtet, die auf seinen Systemen installierten Kopien sowie alle Kopien der Software auf separaten Datenträgern zu löschen und die Bedienungsanleitungen zu vernichten. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lizenzgeber die vollständige Löschung oder Vernichtung schriftlich zu bestätigen und auf Verlangen des Lizenzgebers die Vernichtung in geeigneter Form nachzuweisen.

2.7 Teile der Software können Open-Source-Komponenten oder Komponenten von Drittanbietern enthalten. Weitere Informationen und die für diese Komponenten geltenden Lizenzbedingungen sind Bestandteil der zugehörigen Programmdokumentation, die dem Kunden vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt wird. Die Verwendung dieser Materialien unterliegt den jeweils angegebenen Bestimmungen.

3. PFLICHTEN DES NUTZERS

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Software nicht in irgendeiner Weise missbräuchlich zu nutzen. Der Kunde ist auch verpflichtet, jeglichen Versuch unterlassen, sich unbefugt Zugang zu Informationen oder Daten zu verschaffen oder die Software unbefugt zu beeinträchtigen oder durch unbefugte Dritte beeinträchtigen zu lassen.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, Fehler in den vertraglichen Leistungen des Lizenzgebers unverzüglich in Textform mitzuteilen und nachvollziehbar darzulegen, wie und unter welchen Umständen der Fehler oder Mangel auftritt und den Lizenzgeber bei der Fehlersuche durch Überlassung geeigneter Unterlagen (Hardcopy etc.) aktiv zu unterstützen und insbesondere alle sonstigen erforderlichen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung zu stellen, die der Lizenzgeber zur Analyse und Behebung des Fehlers benötigt. Wenn sich nach Prüfung der Mängelrüge des Kunden durch den Lizenzgeber herausstellt, dass der Mangel nicht im Verantwortungsbereich des Lizenzgebers aufgetreten ist, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, dem Kunden die Kosten für die Prüfung der Mängelrüge in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass der Fehler nicht im Verantwortungsbereich des Lizenzgebers liegt.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung der Software und der vertraglichen Leistungen an alle einschlägigen Gesetze, Rechtsnormen und sonstiges anwendbares Recht zu beachten. Insbesondere ist es dem Nutzer untersagt, Daten oder Inhalte einzustellen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen, die Eigentums- oder Urheberrechte Dritter oder sonstige Rechte Dritter verletzen.

4. VERGÜTUNG

Die Vergütung (falls anfallend) für die Bereitstellung und Nutzung der Software richtet sich nach dem Kaufvertrag des Landes, in dem sie vertrieben wird.

5. GEWÄHRLEISTUNG

5.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Mitteilungen, insbesondere in Werbematerialien, stellen keine Beschaffenheitsangaben dar. Die Funktionalität der Software richtet sich nach der Beschreibung in der Bedienungsanleitung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

5.2 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, es liegt ein arglistiges Verschweigen des Mangels vor.

5.3 Die Geltendmachung der Haftung für Mängelansprüche setzt voraus, dass die Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich angezeigt werden.

5.4 Der Lizenzgeber haftet nicht, wenn der Kunde Änderungen an der Software vorgenommen hat, es sei denn, diese Änderungen sind ohne Auswirkung im Hinblick auf das Auftreten des Mangels.

5.5 MIT AUSNAHME DER IN ZIFFER 5 FESTGELEGTEN AUSDRÜCKLICH BESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WERDEN DIE SOFTWARE UND DIE DOKUMENTATION IM IST-ZUSTAND (AS IS) BEREITGESTELLT. DER LIZENZGEBER LEHNT HIERMIT ALLE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN, GESETZLICHEN ODER SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN AB (EINSCHLIESSLICH ALLER GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE SICH AUS GESCHÄFTSBEZIEHUNG, GEWOHNHEITSRECHT ODER HANDELSBRAUCH ERGEBEN) UND LEHNT INSBESONDERE ALLE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DES EIGENTUMS UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN AB. ALLE OPEN-SOURCE-KOMPONENTEN UND ANDERE MATERIALIEN VON DRITTANBIETERN WERDEN OHNE MÄNGELGEWÄHR (AS IS) BEREITGESTELLT, UND JEGLICHE ZUSICHERUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN FÜR ODER IN BEZUG AUF SIE GELTEN AUSSCHLIESSLICH ZWISCHEN DEM LIZENZNEHMER UND DEM EIGENTÜMER ODER VERTREIBER SOLCHER OPEN-SOURCE-KOMPONENTEN UND MATERIALIEN VON DRITTANBIETERN.

6. HAFTUNG

6.1 In allen Fällen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung haftet der Lizenzgeber ausschliesslich wie folgt:
(a) bei Vorsatz und im Falle des Fehlens einer Eigenschaft, für die der Lizenzgeber eine Garantie übernommen hat: in voller Höhe;
(b) bei grober Fahrlässigkeit: bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht hätte verhindert werden sollen;
(c) in anderen Fällen: bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens, aber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn der Vertragszweck gefährdet ist. Die Gesamthaftung ist auf die Vergütung gemäss diesem Vertrag beschränkt.

6.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziffer 6.1 gelten nicht für die Haftung für Personenschäden und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.3 Der Lizenzgeber behält sich den Einwand des Mitverschuldens vor.

6.4 Für die Verjährung gilt Ziffer 6.2 entsprechend mit der Massgabe, dass für Ansprüche gemäss Ziffern 1 a) und 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

7. STEUERN

7.1 Wenn der Lizenznehmer und der Lizenzgeber in verschiedenen Ländern ansässig sind, kann die Erteilung der Lizenz der Quellensteuer unterliegen. Nach dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) unterliegt der Verkauf von standardisierter Software jedoch nicht der Quellensteuer. Für den Fall, dass der Verkauf der Software in dem Land, in dem der Lizenznehmer ansässig ist, der Quellensteuer unterliegt, verpflichtet sich der Lizenznehmer, eine Quellensteuer in den jeweiligen Ländern nach nationalem Recht zutreffend abzuführen und dies gegenüber dem Lizenzgeber unaufgefordert und unverzüglich mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Eine mögliche Befreiung von der Quellensteuer oder eine Ermässigung des Steuersatzes auf der Grundlage der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ist vom Begünstigten unverzüglich nach Vertragsabschluss zu prüfen, insbesondere die Formerfordernisse, an die diese Befreiung oder Ermässigung geknüpft ist, sind dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen und in Absprache mit ihm zu vereinbaren. Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung findet, ist die Quellensteuer vom Lizenznehmer zu tragen.

7.2 Beide Parteien gehen davon aus, dass für die Erhebung und Zahlung der indirekten Steuern das so genannte Reverse-Charge-Verfahren gilt. Ist dies nicht der Fall und ergeben sich hieraus steuerliche Verpflichtungen für den Lizenzgeber im Land des Nutzers, so wird der Nutzer den Lizenzgeber hiervon unverzüglich nach Abschluss des Lizenzvertrages unterrichten.

7.3 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber bei allen steuerlichen Verpflichtungen, sei es im Land des Nutzers oder in einem anderen Land, aktiv zu unterstützen und insbesondere dem Lizenzgeber unverzüglich alle von den Steuerbehörden geforderten Nachweise vorzulegen, soweit diese verfügbar oder erlangbar sind.

7.4 Alle Gebühren und sonstigen Beträge, zu deren Bezahlung der Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrages verpflichtet ist, verstehen sich ohne Steuern und ähnliche Abgaben. Ohne das Vorstehende einzuschränken, ist der Lizenznehmer für alle Verkaufs-, Dienstleistungs-, Nutzungs- und Verbrauchssteuern sowie alle anderen ähnlichen Steuern, Abgaben und Gebühren jeglicher Art verantwortlich, die von einer Bundes-, Landes- oder lokalen Regierungs- oder Aufsichtsbehörde auf die vom Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrages zu bezahlenden Beträge erhoben werden, mit Ausnahme von Steuern, die auf das Einkommen des Lizenzgebers erhoben werden.

8. SONSTIGES

8.1 Diese Lizenzbedingungen gelten auch für spätere Versionen, die der Kunde vom Lizenzgeber bereitgestellt erhält, sofern bei der Bereitstellung der jeweiligen späteren Version nichts anderes vereinbart wird.

8.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen oder einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, auf eine wirksame Vereinbarung hinzuwirken, die bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Lücke der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarung wirtschaftlich am nächsten kommt.

8.3 Nebenabreden zu diesen Nutzungsbedingungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Nutzungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

8.4 Den Parteien ist bekannt, dass die vertragsgegenständliche Software Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen unterworfen sein kann. Insbesondere kann die Nutzung der Software oder der damit verbundenen Technologien im Ausland Einschränkungen unterliegen. Der Käufer ist verpflichtet, die geltenden Ausfuhr- und Einfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle sonstigen einschlägigen Vorschriften zu beachten. Die Vertragserfüllung durch den Lizenzgeber steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Bestimmungen des Export- und Importrechts oder anderer gesetzlicher Vorschriften entgegenstehen.

8.5 Auf diese Nutzungsbedingungen und alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

8.6 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist der Sitz des Lizenzgebers.

Version v.0.3
Mai 2022