Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ivoclar Vivadent AG

1. Allgemeines

Sämtlichen Geschäften der Ivoclar Vivadent AG, Bendererstrasse 2, 9494 Schaan, Liechtenstein (nachfolgend "Ivoclar") liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Ivoclar.

 

2. Angebote

Ivoclar weist darauf hin, dass alle Angebote unverbindlich zu verstehen sind.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sämtliche aufgelisteten Preise verstehen sich exklusive Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer.

3.2. Die Berechnung erfolgt stets zu den am Bestelltag gültigen Preisen.

3.3. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb der EU 60 Tage ab Rechnungsdatum, ausserhalb der EU 90 Tage ab Rechnungsdatum, rein netto fällig

3.4. Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Käufers verschlechtern oder Ivoclar nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Käufer erhält, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Ivoclar berechtigt, die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen.

3.5. Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Käufers verschlechtern oder Ivoclar nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Käufer erhält, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Ivoclar berechtigt, die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen.

 

4. Eigentumsvorbehalt und Sicherungen

4.1. Ivoclar behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Käufers mit Ivoclar vor. Dieses gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Ivoclar gegen den Käufer in ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist.

4.2. Dem Käufer wird die Veräusserung der Ware im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs gestattet. Ivoclar kann die Befugnis zur ordnungsgemässen Veräusserung jederzeit widerrufen, sofern der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ivoclar im Verzug ist.

4.3. Verkauft der Käufer die Ware, für die ein Eigentumsvorbehalt von Ivoclar wirksam ist, weiter, so tritt er schon jetzt unwiderruflich die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Ivoclar zur Sicherung ihrer Ansprüche ab. Der Käufer ist als Bevollmächtigter von Ivoclar zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf berechtigt. Im Falle des Widerrufs ist der Käufer verpflichtet, Ivoclar die erforderlichen Angaben über die Forderungen und den/die Schuldner (Drittkäufer) zu machen. Ivoclar kann dann die Schuldner (Drittkäufer) entweder selbst benachrichtigen oder die Benachrichtigung unter Nachweis vom Käufer verlangen. Die Abtretung wird gegenstandslos, wenn der Käufer Ivoclar den Kaufpreis der gelieferten Waren einschliesslich aller Nebenforderungen sowie alle sich aus der laufenden Geschäftsverbindung mit Ivoclar ergebenden Forderungen bezahlt.

Der Käufer hat Ivoclar unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte an deren Waren ein Recht begründen oder geltend machen wollen, z.B. durch Pfändung.

4.4. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und der Verschlechterung, insbesondere gegen Feuer, Elementarschäden und Einbruch, zu versichern und Ivoclar das Bestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen.

Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und der Verschlechterung, insbesondere gegen Feuer, Elementarschäden und Einbruch, zu versichern und Ivoclar das Bestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen.

4.5. Übersteigt der Wert der Ivoclar zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 10 %, so wird Ivoclar in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

 

5. Weitere Rechte bei Zahlungsverzug des Käufers

Bei Zahlungsverzug des Käufers behält Ivoclar sich vor, Bestellungen oder Restaufträge ohne Schadenersatzpflicht nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von acht Tagen zu annullieren. Solange der Käufer mit einer Zahlung aus der Geschäftsverbindung mit Ivoclar im Rückstand ist, ruhen sämtlichen Pflichten von Ivoclar aus angenommenen Bestellungen (Lieferpflicht, Pflicht zur Einhaltung einer Lieferfrist). Ivoclar kann auch zurücktreten, wenn der Käufer falsche Angaben gemacht hat, bei deren Kenntnis Ivoclar nach den Erfahrungen des täglichen Lebens den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Ivoclar kann vom Vertrag ferner zurücktreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Käufers nach Abschluss des Vertrages bekannt geworden oder eingetreten ist, es sei denn der Käufer bietet unverzüglich Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung für die Forderungen von Ivoclar an. Beide Parteien haben nach dem Rücktritt, soweit nicht beiderseits voll erfüllt ist, die gewährten Leistungen zurückzugeben. Der Käufer hat Ivoclar jedoch Wertminderungen, welche die Ware seit Abschluss des Vertrages erlitten hat, entstandene Aufwendungen und entgangenen Gewinn zu ersetzen.

 

6. Gefahrübergang, Transportschäden, Warenverfügbarkeit

Ivoclar liefert aus ihrem Globalen Distributionszentrum (GDC Ellwangen/Deutschland) gemäss CPT oder DAP Incoterms 2020, abweichend hiervon in die Länder Schweiz und Liechtenstein, gemäss DDP Incoterms 2020. Lieferungen ab Schaan/Liechtenstein erfolgen gemäss FCA Incoterms 2020.

Der Käufer untersucht die Ware bei Erhalt auf Transportschäden, informiert die Transportperson und Ivoclar unverzüglich über einen Transportschaden und lässt sich einen Schadensvermerk von der Transportperson abzeichnen. Wenn die Ware nicht verfügbar ist und dieser Umstand Ivoclar zuzurechnen ist, kann Ivoclar vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird Ivoclar den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eventuell erbrachte Gegenleistungen unverzüglich rückerstatten. Ivoclar ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

 

7. Mängelrügen, Mängelansprüche

Für Mängel der von Ivoclar gelieferten Waren haftet Ivoclar unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

7.1. Der Käufer muss den Mangel unverzüglich – bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Erkennbarwerden – schriftlich unter Beifügung des Lieferscheins bei Ivoclar anzeigen.

7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7.3. Für nicht rechtzeitig gerügte Mängel haftet Ivoclar nicht. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung oder Behandlung durch den Anwender sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung.

7.4. Ivoclar wird mangelhafte Ware nach ihrer Wahl nachbessern oder einwandfreie Ware als Ersatz liefern. Bei Fehlschlag dieser Mängelbeseitigung kann der Käufer angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des einzelnen Kaufgeschäfts verlangen oder – bei einem nicht nur unerheblichen Mangel – Schadensersatz in den Schranken von Ziff. 10 verlangen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernimmt Ivoclar nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung

 

8. Lieferzeiten

Die Lieferzeiten werden auf den jeweiligen Geschäftspapieren angegeben bzw. separat vereinbart. Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, Rohmaterialmangel, Fehlern in der Betriebseinrichtung und den Herstellmaschinen, Brand, Unterbrechung in der Zuführung von Energie, Arbeitseinstellung oder sonstigen Hindernissen, entbinden Ivoclar auch von der Einhaltung verbindlich zugesagter Lieferzeiten und -fristen. Aus Nichteinhaltung vertraglich zugesicherter Lieferzeiten und -fristen erwächst dem Käufer erst bei fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung das Recht, vom gegenständlichen Vertrag zurückzutreten.

 

9. Exportkontrollvorschriften

Der Käufer hat zwingend Informationen zum Endanwender der Waren (juristische oder natürliche Person) bereitzustellen sowie das von Ivoclar zur Verfügung gestellte "End-User Certificate" vollständig auszufüllen, wenn eine Ware, welche an den Käufer geliefert werden soll

a.    als Dual-Use Produkt (gemäss EU Dual-Use-Verordnung in der geltenden Fassung) und/oder Schweizerischer Güterkontrollverordnung / GKV (SR 946.202.1) und/oder US EAR Regulations (mit einer Exportkontroll-Klassifizierungsnummer (ECCN) ) klassifiziert ist

ODER

b.    in Länder versandt werden sollen, welche unter entsprechende Embargo-Regelungen fallen.

Abhängig von den vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen kann Ivoclar weitere Informationen zur Transaktion für das Antragsverfahren einer möglicherweise erforderlichen Ausfuhrkontrollgenehmigung anfordern.

Ist die Erfüllung eines Vertrags/Angebots aufgrund von deutschen, US- oder sonstigen anwendbaren nationalen, europäischen oder internationalen Bestimmungen des Aussenhandelsrechts sowie von Embargos nicht möglich oder stehen der Erfüllung sonstige Sanktionen entgegen, kann der Käufer keinerlei Ansprüche – egal aus welchem Rechtsgrund – gegen Ivoclar geltenden machen.

 

10. Haftung

Eine Haftung von Ivoclar auf Schadens- und Aufwendungsersatz für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, es sei denn, Ivoclar hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Käufer regelmässig vertrauen darf. In einem solchen Fall ist die Haftung von Ivoclar auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt Ivoclar bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr bekannten Umstände rechnen musste.

 

11. Verjährung

Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr. Dies gilt auch für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz, die nicht auf einem Mangel beruhen.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1. Gerichtsstand ist Vaduz, Liechtenstein, Erfüllungs- und Zahlungsort ist Schaan, Liechtenstein. Es gilt liechtensteinisches Recht als vereinbart.

12.2. Wird eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das dispositive Recht. Dieses gilt auch im Falle einer Lücke.

 

Version: September 2021