Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Wieland Dental + Technik GmbH & Co. KG  (Stand: 02/2016)

I.      Allgemeine Bedingungen
1.

Geltung
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für unsere sämtlichen, auch künftigen, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir erkennen sie ausdrücklich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag.

   
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung zwei Wochen ab Eingang bei uns gebunden.
2.2.

Bestellungen sowie Änderungen von Bestellungen sind von uns erst angenommen, wenn wir sie bestätigt haben. Der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Kunden sowie die Ausführung der Lieferung oder Leistung gelten als Bestätigung.

2.3. Dem Kunden obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.
2.4. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
2.5. Wir können nach Vertragsschluss, sofern für den Kunden zumutbar, Änderungen der Ware im Zuge der ständigen Weiterentwicklung und –verbesserung sowie geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen vornehmen.
   
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Preise richten sich nach dem am Tag des Vertragsschlusses gültigen Listenpreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich ohne Verpackungs- und Transportkosten ab Werk. Nebenkosten werden auf Nachweis berechnet.
3.2. Wenn die Lieferung erst mehr als sechs Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erfolgen kann, sind wir zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, wenn sich unsere Selbstkosten, insbesondere Materialpreise, Energiekosten, Tariflöhne, gesetzliche und tarifliche Sozialleistungen sowie Frachtkosten erhöhen und nicht durch anderweitige Kostensenkungen ausgeglichen werden. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3.3. Unsere Forderungen sind mit Ablieferung der Ware beim Kunden fällig und zahlbar ohne Abzug in EURO.
3.4. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
   
4.

Scheidgutanlieferung
Liefert uns der Kunde Edelmetalllegierungen mit Auftrag zur Scheidung an, werden die Legierungen mit Eingang bei uns unser Eigentum. Der Kunde erhält auf seinem Kundenkonto eine Wertgutschrift auf Basis der Analyse zum Edelmetallkurs gültig am Tage der Abrechnung.

   
5. Lieferung, Gefahrübergang, Untersuchung, Rücksendung
5.1. Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind stets unverbindlich, soweit nicht anderweitig eine Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin ausdrücklich zugesagt wurde.
5.2.

Wir sind zu Teillieferungen – soweit dem Kunden zumutbar – berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können. Soweit branchenüblich ist die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% zulässig.

5.3.

Ist die Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware

  • auch wenn wir die Lieferung vornehmen, die Versendungskosten übernommen haben oder die Aufstellung bzw. Inbetriebnahme durchführen
  • mit ihrer Absendung, spätestens mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Kunden über. Versandart, -weg und -verpackung
werden mangels schriftlicher Weisung des Kunden nach unserem Ermessen gewählt. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch, auf Kosten und im Namen des Kunden ab. Erkennbare Transportschäden hat der Kunde der Transportperson unverzüglich durch Vermerk auf Frachtbrief, Speditionsauftrag oder Lieferschein anzuzeigen und abzeichnen zu lassen; ist dies nicht möglich, hat der Kunde ein Schadensprotokoll anzufertigen Der Kunde wird auch uns unverzüglich einen solchen Transportschaden schriftlich mitteilen.
5.4. Ist keine Versendung vereinbart, liefern wir EX WORKS – EXW (Incoterms 2010).
5.5. Der Kunde hat die handelsrechtlichen Pflichten zur unverzüglichen Untersuchung der Ware und unverzüglichen Rüge von Mängeln (§ 377 HGB) zu erfüllen, längstens innerhalb von sieben Werktagen.
5.6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.
5.7. Warenrücksendungen sind stets schriftlich anzukündigen und ausschließlich mit unserer vorherigen Zustimmung und Zusendung einer RMA-Nummer zulässig. Stimmen wir der Rücknahme zu, können wir einen Kostenbeitrag von mindestens 20% des Warenwertes erheben. Waren, die dem Medizinproduktegesetz unterliegen sowie nicht mehr im Sortiment geführte Waren mit einer ausgewiesenen Mindesthaltbarkeit können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Wir nehmen nur verkaufsfähige Ware in einem einwandfreien Zustand und in unbeschädigtem und nicht verschmutztem Originalkarton zurück. Für eine Warenrücksendung wegen eines Mangels der Ware gelten ausschließlich die Regelungen in Ziffer 7.
 
6. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
6.2. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte an uns ab ("abgetretene Forderungen"). Wir nehmen die Abtretung an.
6.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Kunden schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffen unter Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen.
6.4. Bei Zahlungsverzug können wir gemäß den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen.
6.5. Wir verpflichten uns, Vorbehaltsware sowie abgetretene Forderungen insoweit freizugeben, wie der realisierbare Wert der Sicherungsgegenstände 110% der gesicherten Forderung übersteigt. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.
6.6. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Die Kosten betragen pauschal 5 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen oder der Kunde nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
   
7. Ansprüche bei Mängeln
7.1. Einen Mangel können wir nach unserer Wahl  beseitigen oder mangelfreie Ware als Ersatz liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern oder – bei einem nicht nur unerheblichen Mangel – vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz gemäß Ziff. 8 verlangen.
7.2. Mängelrügen sollen schriftlich erfolgen und unter möglichst konkreter Beschreibung des Mangels.
7.3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung.
7.4. Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.
   
8. Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz
8.1. Unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz für leichte Fahrlässigkeit ist, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns bekannten Umstände rechnen mussten. Unsere Haftung für Personenschäden, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist jedoch unbeschränkt.
8.2. Als vertragstypisch, vorhersehbar gelten Schäden von insgesamt bis zu 25.000 € je Schadensereignis. Ein Schadensereignis bezeichnet auch mehrere Schäden aus derselben Ursache oder Schäden aus Ursachen, die in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, wobei es sich jedoch um eine einheitliche Einwirkung handeln muss.
8.3. Bei der Bestimmung der Höhe der von uns zu erfüllenden Ersatzansprüche sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden gemäß § 254 BGB und besonders ungünstige Einbausituationen der Ware angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Ware stehen.
   
9. Verjährung von Mängel- und Ersatzansprüchen
9.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gestützt sind und nicht in den Fällen der §§ 438 Abs.1 Nr.1, 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1 und 634 a) Abs.1 Nr.2 BGB.
9.2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt ein Jahr. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper oder Gesundheit und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
   
10. Erfüllungsvorbehalt
10.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder Sanktionen entgegenstehen.

10.2.

Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
   
11. Schlussbestimmungen

11.1.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis an unserem Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch am Sitz des Kunden.

11.2.

Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) ist jedoch ausgeschlossen.

11.3.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

11.4.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns an die Vorgaben unseres Code of Business Conducts halten und erwarten auch von unseren Kunden das rechtskonforme und ethisch und moralisch korrekte Verhalten.
 
II. Wartungsbedingungen
1. Wartungsvertrag
1.1. Haben wir mit dem Kunden einen Wartungsvertrag geschlossen, erbringen wir die Wartung gemäß der jeweils vereinbarten "Leistungsbeschreibung Wartung". Diese Wartungsbedingungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen.
1.2. Wir können zur Leistungserbringung Dritte einsetzen. Wir können die Wartung dem technischen Fortschritt und der Entwicklung der Geräte anpassen. Bei einer Anpassung, die für berechtigte Interessen des Kunden nachteilig ist, kann der Kunde den Wartungsvertrag vorzeitig innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ankündigung auf den Zeitpunkt der Einführung der Anpassung kündigen.
1.3. Wir behalten uns vor, die Wartung durch Fernwartung (Service Remote System) durchzuführen, sofern beim Kunden ein Leitungsnetz vorliegt, an das wir uns anschließen können.
   
2. Durchführung der Wartung
2.1. Das Wartungsintervall ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung Wartung. In der Regel liegt das Wartungsintervall zwischen 10 und 14 Monaten, abhängig von der Nutzungsintensität gibt es auch kürzere Wartungsintervalle. Bei der Wartung können wir technische Neuerungen nachrüsten; ein Anspruch auf Nachrüstung besteht jedoch nicht.
2.2. Der Wartungstermin wird mit dem Kunden vereinbart und findet während der normalen Geschäftszeiten des Kunden statt. Termine außerhalb der normalen Geschäftszeiten werden mit entsprechenden Aufschlägen abgerechnet.
2.3. Die Wartung dient der Instandhaltung der Geräte und beinhaltet regelmäßig erforderliche Maßnahmen. Dazu erfolgt eine Inspektion mit Überprüfung der Geräte. Zur Wartung gehört ebenfalls ein Austausch von Verschleiß- und Austauschteilen gemäß der Leistungsbeschreibung Wartung.
2.4. Die durchgeführten Wartungsarbeiten werden in einem Protokoll festgehalten, das zweifach ausgefertigt und von unserem Wartungsmitarbeiter und dem Kunden unterzeichnet wird. Der Kunde erhält eine Ausfertigung des Protokolls. Erkannte Mängel der Wartung wird uns der Kunde unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Arbeitstagen, schriftlich anzeigen.
2.5. Nicht Inhalt der Wartung sind insbesondere:
  • Reparaturen
  • Grundüberholung
  • Reinigung
  • Lieferung und Einbau zusätzlicher Einrichtungen und Teile
  • Beseitigung von Schäden und Störungen durch Wasser, Brand, äußere Gewalt, sonstige Einwirkungen, unsachgemäße Bedienung oder Instandhaltung durch den Kunden oder Dritte oder Nutzung in einer von uns nicht freigegebenen Hard- oder Softwareumgebung
  • Fremdkomponenten, insbesondere an unsere Geräte angeschlossenes IT-Equipment
Für diese Leistungen ist eine gesonderte Beauftragung erforderlich; die Abrechnung erfolgt zu unseren jeweils aktuellen Preisen.
2.6. Kleinere Reparaturen und Instandsetzungen, die nicht Inhalt der Wartung sind, können bis zu der im Wartungsvertrag aufgeführten Kostengrenze von uns ohne gesonderte Beauftragung im Rahmen der Wartung durchgeführt werden.
   
3. Vorbereitung der Wartung, Mitwirkung des Kunden
3.1. Die Wartung kann nur erbracht werden, wenn der Kunde die erforderlichen Beistellungen und Mitwirkungshandlungen, die vor allem in der "Leistungsbeschreibung Wartung", der Bedienungsanleitung und dem Gerätehandbuch aufgeführt sind, rechtzeitig und vollständig erbracht hat.
3.2. Der Kunde wird uns bei der Wartung unterstützen. Der Kunde wird dafür sorgen, dass in den Räumen, die bei Wartung zu betreten sind, die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Ist ein Gerät nicht zugänglich oder können wir die Wartung aus sonstigen vom Kunden zu verantwortenden Gründen nicht beginnen, können wir die Wartezeit in Rechnung stellen.
3.3. Der Kunde wird die Geräte nur gemäß der Bedienungsanleitung und dem Gerätehandbuch benutzen und pflegen.
3.4. Der Kunde muss vor Beginn der Wartung insbesondere sichergestellt haben:
  • Wir haben ungehinderten Zugang zu den Geräten samt Anschlüssen.
  • Die Geräte sind gereinigt und betriebsbereit.
  • In den Geräten gespeicherte Daten sind auf einem externen Datenträger gesichert.
  • Es steht Personal des Kunden zur Verfügung, das mit den Tätigkeiten beim Kunden und mit der Bedienung der Geräte vertraut ist.
  • Es steht Material zu Testzwecken zur Verfügung.
   
4. Wartungsgebühr, sonstige Vergütung
4.1. Die jährliche Wartungsgebühr ist zu den im Wartungsvertrag festgelegten Terminen zu bezahlen.
4.2. Verschleiß-, Austausch- und sonstige Ersatzteile sind – sofern nicht in der "Leistungsbeschreibung Wartung" aufgeführt - nicht in der Wartungsgebühr enthalten und werden gesondert gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Ebenfalls zusätzlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu bezahlen sind Leistungen, mit denen uns der Kunde beauftragt hat und die nicht Gegenstand der Wartung sind.
4.3. Wir können die Wartungsgebühr einmal in jedem Vertragsjahr mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden um bis zu 3 % erhöhen. Wir können die Wartungsgebühr ferner mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten entsprechend bei uns eingetretener, nicht vorhersehbarer Kostensteigerungen, die nicht durch Kostenreduzierungen ausgeglichen werden, erhöhen. Nach Erhalt einer Ankündigung der Erhöhung kann der Kunde den Wartungsvertrag innerhalb eines Monats zum Ende des nächsten Kalendermonats kündigen. Hierauf weisen wir ausdrücklich in der Ankündigung hin.
   
5.

Vertragslaufzeit, Kündigung
Der Wartungsvertrag läuft zwei Jahre. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Vertragsende von einer der Parteien gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.